Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus
besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 SächsGastG
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde unter Verwendung dieses Vordruckes schriftlich anzuzeigen.
Angaben zur natürlichen Person
Angaben zur juristischen Person
Angaben zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb
Hinweis: Die Vorschriften zum Baurecht, der Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz sind einzuhalten. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind unverzüglich der dieser Anzeige bescheinigenden Behörde mitzuteilen. Die Daten werden gem. § 2 Abs. 6 SächsGastG den zuständigen Behörden der Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Finanzbehörde und Zollverwaltung übermittelt.
Alle von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden wir nur zu dem angegebenen Zweck
verarbeiten und nur für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichern.